15% Nachlassdivi­ dende ergäben Fr. 440'000.-. Dazu sind die Kosten des Sachwalters, der im Falle der Bewilligung der Nachlassstundung gemäss Art. 295 Abs. 1 SchKG zu ernennen wäre, hinzuzuzählen. Diese Mittel müssten in bar aufgebracht werden. Im Stundungsgesuch an die Vorinstanz hat der Schuldner ausgeführt, dass er maximal Fr. 231'400.~ organisieren könnte. Dabei sei es ihm möglich, von dritter Seite in bar rund Fr. 50'000.-- aufzubringen und die restlichen circa Fr. 180'000.-- durch den Verzicht eines Privatgläubigers auf dessen Pfandsicherheit, so dass jene Pfandstelle den übrigen Gläubigern zur Verfügung stehen würde.