Dem Nachlassstundungsgesuch vom 16. November 1999 hat der Schuldner entgegen der Vorschrift in Art. 293 SchKG keinen Entwurf eines Nachlassvertrages beigelegt, sind auf Seite 4 des Gesuches doch als Beilagen lediglich ein Status, ein Einvemahmeprotokoll sowie ein Inventar erwähnt. Dem Einvemahmeprotokoll und dem Inventar des Konkursamtes kann entnommen werden, dass der Schuldner praktisch über kein liquides, frei verwertbares Vermögen verfügt. Er führt denn auch selbst aus, dass er die Nachlassdividende von dritter Seite aufzubringen hätte. Der Schuldner gedenkt also, seinen Gläubi­ gern einen sogenannten Prozentvergleich vorzuschlagen.