Aus diesem Entwurf müsse hervorgehen, wie der Schuldner seine Gläubiger zu befriedigen gedenke. Es genüge dabei, dass der Schuld­ ner erst einmal seine Vorstellungen von der Art und Weise der Berei­ nigung seiner Schuldverhältnisse bekannt gebe. Diese Voraussetzun­ gen seien mit dem vom Schuldner eingereichten Stundungsgesuch vom 16. November 1999 erfüllt gewesen. Bezüglich der von der Vorin­ stanz als ungewiss bezeichneten Sicherstellung der Nachlassdivi­ dende würden neu die Bestätigungen von Dr. E. und von P. einge­ reicht. Aus den Erwägungen: Nach Art. 171 SchKG spricht das Gericht die Konkurseröffnung aus, sofern nicht einer der in den Art.