SchKG beantragt. Zur Begründung machte er geltend, dass der Konkursrichter nicht berechtigt gewesen sei, die Konkurseröffnung von einem bis ins Detail belegten und begründeten Nachlassstundungsgesuch abhängig zu machen. Ein Stundungsge­ such mit einem provisorischen Entwurf für einen Nachlassvertrag müsse genügen, um Art. 173a Abs. 1 SchKG zur Anwendung zu brin­ gen. Gemäss Art. 293 SchKG sei dem Nachlassrichter ein begründe­ tes Gesuch und der Entwurf eines Nachlassvertrages einzureichen. Aus diesem Entwurf müsse hervorgehen, wie der Schuldner seine Gläubiger zu befriedigen gedenke.