Nachdem auch dieses Verfahren erledigt war, wurden die Parteien vom Konkursgericht zu einem Konkursvorstand auf den 30. November 1999 vorgeladen. Zuvor hatte der Schuldner am 16. November 1999 beim gleichen Einzelrichter des Kantonsgerichtes in dessen Funktion als Nachlassgericht (Art. 8 Ziff. 8 lit. b ZPO) ein Gesuch um Bewilli­ gung einer Nachlassstundung (Art. 293 SchKG) eingereicht. Am Kon­ kursvorstand vom 30. November 1999 hatte sich der Schuldner weder über die Zahlung der betriebenen Forderung ausgewiesen, noch an­ dere Hinderungsgründe im Sinne von Art. 172 SchKG geltend ge­ macht.