274 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO, dass eine Tatsache oder ein Beweismittel, auch bei sorgfältiger Prozessführung nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht werden konnte. Würdigt man die Unkenntnis über die Behandlung der fraglichen Spenden durch die Steuerbehörde unter diesem Aspekt, so ist festzu­ halten, dass eine sorgfältige Prozessführung verlangt hätte, dass die 131 B. Gerichtsentscheide 3344