So fehlt es na­ mentlich an Angaben über die Besitzverhältnisse und den Wert der Aktien. Im übrigen fällt, selbst wenn angenommen würde, die Steuerdiffe­ renz hätte die Errungenschaft in vollem Umfang beeinflusst, ein Betrag von Fr. 1T000.-- bei einem vom Kantonsgericht auf Fr. 900'000.-- bezifferten güterrechtlichen Anspruch nicht dermassen ins Gewicht, dass er als erheblich im Sinne von Art. 274 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO be­ zeichnet werden kann und somit die Revision eines auf einer Konven­ tion beruhenden rechtskräftigen Urteils zu begründen vermag. c) Schliesslich verlangt Art. 274 Abs. 1 Ziff.