In diesem Zusammenhang beruft sich der Ge­ suchsteller darauf, dass ihm durch die Praxisänderung der Steuerver­ waltung eine steuerliche Mehrbelastung von Fr. 1T982.80 erwachsen sei, wodurch sich die Errungenschaft um diesen Betrag reduziert hätte. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich um die Steuerveranla­ gung der X. AG handelt, nicht um jene des Gesuchstellers. Die Mehr­ steuern können deshalb allenfalls den inneren Wert der Aktien tangiert haben. Inwiefern dies die Errungenschaft erheblich beeinflusst haben könnte, wird im Revisionsgesuch nicht substantiiert. So fehlt es na­ mentlich an Angaben über die Besitzverhältnisse und den Wert der Aktien.