er noch an der mündlichen Appellationsverhandlung Vorbringen las­ sen, er sei 1994 durch seine Treuhänder darauf aufmerksam gemacht worden, dass seine Frau in den vergangenen vier Jahren eigenmäch­ tig Spenden an verschiedene kirchliche Institutionen gemacht habe. Erst Ende Dezember 1997 habe er mit der definitiven Steuerveranla­ gung davon Kenntnis erhalten, dass verschiedene Spenden nicht ab­ zugsfähig seien. Die Steuerveranlagung, die vom Appellanten zur Begründung seines Revisionsgesuchs als neue Tatsache angerufen wird, erging indessen mehr als ein Jahr nach dem fraglichen Schei­ dungsurteil vom 1. Juli 1996.