Dies habe er auch nicht annehmen müssen, weil die Steuerverwaltung, die früher solche Abzüge zugelassen habe, offenbar ihre Praxis geändert habe. Nach den Vorbringen des Gesuchstellers und Appellanten steht fest, dass ihm zum Zeitpunkt des Konventionsabschlusses bekannt war, dass seine Ehefrau namhafte Geldspenden getätigt hatte. So hat 130 B. Gerichtsentscheide 3343