Gemäss Art. 274 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO ist die Revision eines rechtskräfti­ gen Entscheides möglich, wenn nachträglich neue erhebliche Tatsa­ chen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren auch bei sorgfältiger Prozessführung nicht zur Verfügung stehen konnten. a) Nach einhelliger Lehre und Praxis gelten nur solche Tatsachen und Beweismittel als neu, die zur Zeit des früheren Urteils bereits be­ standen haben (z.B. unbekannt abwesende Zeugen, Urkunden aus dem weiteren Ausland, späteres Geständnis etc.). Dagegen berechti­ gen neue Erkenntnismittel (z.B. neue Untersuchungsmethoden) nicht zu einer Revision (vgl. G. Leuch, Komm. N. 1 b und 2