B. Gerichtsentscheide 3343 expertisieren zu lassen. Damit hat sie dem Beizug dieser Beweismittel zugestimmt. Die Aktenstücke werden deshalb nicht aus dem Recht gewiesen. KGer, 2. Abt., 12.3.1999 3343 Revision. Das beim Abschluss einer Scheidungskonvention nicht vorhandene Wissen über die steuerrechtliche Behandlung von Geld­ spenden an religiöse Institutionen stellt keinen Revisionsgrund dar (Art. 274 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO). Gemäss Art. 274 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO ist die Revision eines rechtskräfti­ gen Entscheides möglich, wenn nachträglich neue erhebliche Tatsa­ chen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren auch bei sorgfältiger Prozessführung nicht zur Verfügung stehen konnten. a) Nach einhelliger Lehre und Praxis gelten nur solche Tatsachen und Beweismittel als neu, die zur Zeit des früheren Urteils bereits be­ standen haben (z.B. unbekannt abwesende Zeugen, Urkunden aus dem weiteren Ausland, späteres Geständnis etc.). Dagegen berechti­ gen neue Erkenntnismittel (z.B. neue Untersuchungsmethoden) nicht zu einer Revision (vgl. G. Leuch, Komm. N. 1 b und 2 zu Art. 368 Bern. ZPO; M. Ehrenzeller, Komm. N. 4 zu Art. 274 ZPO; BGE 105 II 271). Der Gesuchsteller und Appellant begründet sein Revisionsgesuch damit, dass ihm zum Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungskon­ vention nicht bekannt gewesen sei, dass die Geldspenden der Ehefrau an religiöse Institutionen im Steuerveranlagungsverfahren nicht ab­ zugsberechtigt seien. Dies habe er auch nicht annehmen müssen, weil die Steuerverwaltung, die früher solche Abzüge zugelassen habe, offenbar ihre Praxis geändert habe. Nach den Vorbringen des Gesuchstellers und Appellanten steht fest, dass ihm zum Zeitpunkt des Konventionsabschlusses bekannt war, dass seine Ehefrau namhafte Geldspenden getätigt hatte. So hat 130 B. Gerichtsentscheide 3343 er noch an der mündlichen Appellationsverhandlung Vorbringen las­ sen, er sei 1994 durch seine Treuhänder darauf aufmerksam gemacht worden, dass seine Frau in den vergangenen vier Jahren eigenmäch­ tig Spenden an verschiedene kirchliche Institutionen gemacht habe. Erst Ende Dezember 1997 habe er mit der definitiven Steuerveranla­ gung davon Kenntnis erhalten, dass verschiedene Spenden nicht ab­ zugsfähig seien. Die Steuerveranlagung, die vom Appellanten zur Begründung seines Revisionsgesuchs als neue Tatsache angerufen wird, erging indessen mehr als ein Jahr nach dem fraglichen Schei­ dungsurteil vom 1. Juli 1996. Das Revisionsgesuch scheitert deshalb schon daran, dass die vom Appellanten angerufene Tatsache nicht neu im Sinne von Art. 274 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO ist. b) Die geltend gemachte Tatsache muss nicht nur neu, sondern auch erheblich sein. In diesem Zusammenhang beruft sich der Ge­ suchsteller darauf, dass ihm durch die Praxisänderung der Steuerver­ waltung eine steuerliche Mehrbelastung von Fr. 1T982.80 erwachsen sei, wodurch sich die Errungenschaft um diesen Betrag reduziert hätte. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich um die Steuerveranla­ gung der X. AG handelt, nicht um jene des Gesuchstellers. Die Mehr­ steuern können deshalb allenfalls den inneren Wert der Aktien tangiert haben. Inwiefern dies die Errungenschaft erheblich beeinflusst haben könnte, wird im Revisionsgesuch nicht substantiiert. So fehlt es na­ mentlich an Angaben über die Besitzverhältnisse und den Wert der Aktien. Im übrigen fällt, selbst wenn angenommen würde, die Steuerdiffe­ renz hätte die Errungenschaft in vollem Umfang beeinflusst, ein Betrag von Fr. 1T000.-- bei einem vom Kantonsgericht auf Fr. 900'000.-- bezifferten güterrechtlichen Anspruch nicht dermassen ins Gewicht, dass er als erheblich im Sinne von Art. 274 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO be­ zeichnet werden kann und somit die Revision eines auf einer Konven­ tion beruhenden rechtskräftigen Urteils zu begründen vermag. c) Schliesslich verlangt Art. 274 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO, dass eine Tatsache oder ein Beweismittel, auch bei sorgfältiger Prozessführung nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht werden konnte. Würdigt man die Unkenntnis über die Behandlung der fraglichen Spenden durch die Steuerbehörde unter diesem Aspekt, so ist festzu­ halten, dass eine sorgfältige Prozessführung verlangt hätte, dass die 131 B. Gerichtsentscheide 3344 steuerrechtlichen Auswirkungen der Konvention abgeklärt wurden. Dass der Appellant oder sein Anwalt entsprechende Berechnungen bei einem Steuerspezialisten anstellen oder Abklärungen bei der Steuerverwaltung vornehmen Hessen, ist weder im Revisionsgesuch noch in den Rechtsmitteleingaben substantiiert vorgebracht worden. Damit fehlt es auch am Nachweis der sorgfältigen Prozessführung als weiterer Voraussetzung für eine Gutheissung des Revisionsgesuchs. OGer, 2. Abt., 27.4.1999 2.4. Schuldbetreibung und Konkurs 3344 Provisorische Rechtsöffnung. Einwendungen gegen die Schuldan­ erkennung sind vom Schuldner sofort geltend zu machen und werden nicht als Noven zugelassen (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Sachverhalt: Am 3. September 1993 hatten A. und X. einen Darlehensvertrag über Fr. lOO’OOO.-- mit einem Zinssatz von 7% und einer Kündigungs­ frist von zwei Monaten abgeschlossen. Der Gläubiger hat dieses Dar­ lehen am 29. Dezember 1997 auf Ende Februar 1998 zur Rückzah­ lung gekündigt. Am 25. März 1996 hatten die Parteien einen Kaufver­ trag über 34 Aktien der Firma Y. AG abgeschlossen. Der Kaufpreis wurde mit Fr. 250’000.-- vereinbart. Zur teilweisen Tilgung des Kauf­ preises hat A. dem Käufer X. ein Verkäuferdarlehen von Fr. 50’000.~ gewährt, amortisierbar mit mindestens Fr. 1’000.-- pro Monat, erstmals per Ende April 1996. Als Zinssatz wurden 6% vereinbart. Die monatli­ chen Amortisationszahlungen von Fr. 1’000.-- wurden vom Schuldner bis Ende Juli 1997 geleistet. Nachdem die Rückzahlung der Darlehensschuld wie auch die weiteren Amortisationen des Käuferdarlehens ausgeblieben waren, 132