Die Offenbarung eines Amtsgeheimnisses ist gemäss Art. 320 StGB dann nicht strafbar, wenn die Vorgesetzte Behörde dem Amts­ träger die schriftliche Einwilligung hierzu erteilt hat. Vorliegend fragt sich, wer als Aufsichtsbehörde für den Befreiungs­ entscheid im Sinne von Art. 320 StGB zuständig ist. Gemäss Art. 20 Ziff. 4 ZPO entscheidet die Justizaufsichtskommission nebst Be­ schwerden und strittigen Ausstandsbegehren über weitere ihr durch Gesetz oder Verordnung zugewiesene Aufgaben. Gemäss Art. 8 Abs. 2 der Rechtspflegeverordnung (bGS 145.32) ist sie als Aufsichtsorgan über Vermittler und Gerichtspräsidenten eingesetzt.