B. Gerichtsentscheide 3341 - 3342 3341 Am tsgeheim nis. Zuständig für die Befreiung eines Kantonsgerichts­ präsidenten vom Amtsgeheimnis ist die Justizaufsichtskommission (Art. 320 StGB; Art. 8 Abs. 2 Rechtspflegeverordnung). Die Offenbarung eines Amtsgeheimnisses ist gemäss Art. 320 StGB dann nicht strafbar, wenn die Vorgesetzte Behörde dem Amts­ träger die schriftliche Einwilligung hierzu erteilt hat. Vorliegend fragt sich, wer als Aufsichtsbehörde für den Befreiungs­ entscheid im Sinne von Art. 320 StGB zuständig ist. Gemäss Art. 20 Ziff. 4 ZPO entscheidet die Justizaufsichtskommission nebst Be­ schwerden und strittigen Ausstandsbegehren über weitere ihr durch Gesetz oder Verordnung zugewiesene Aufgaben. Gemäss Art. 8 Abs. 2 der Rechtspflegeverordnung (bGS 145.32) ist sie als Aufsichtsorgan über Vermittler und Gerichtspräsidenten eingesetzt. Sie ist demge­ mäss für den Entscheid über das vorliegende Befreiungsgesuch zu­ ständig (für Kantonsrichter siehe AR GVP 2/1990, Nr. 3169). JuAK 25.3.1999 2.3. Zivilprozess 3342 Beweisrecht. Verwertbarkeit von Bildmaterial, das ein Privatdetektiv heimlich erstellt hat, aufgrund einer Interessenabwägung bejaht (Art. 159 ZPO). Die Klägerin protestiert gegen die vom Beklagten eingereichte Bild­ serie sowie den Videofilm und beantragt deren Eliminierung aus den Akten, weil es sich um einen unzulässigen und anonymen Eingriff eines Privatdetektivs in ihre Privatsphäre handle. 128