Gesuchsteller denn auch nicht bestritten worden ist. Sie hatte damit ihre Fähigkeit zur Bewirtschaftung ihres Bodens bewiesen. Im übrigen trifft es zwar zu, dass die Gesuchsgegnerin über keinen landwirt­ schaftlichen Lehrabschluss verfügt. Die im Recht liegenden Beschei­ nigungen weisen indessen ausreichende Kenntnisse zur Bewirtschaf­ tung ihres Landes nach. d) Nachdem die Gesuchsgegnerin ihren Willen und ihre Befähigung zur Selbstbewirtschaftung ihres Landes nachgewiesen hat und der Unzumutbarkeitsgrund der Selbstbewirtschaftung ausgewiesen ist, ist auf den Unzumutbarkeitsgrund der schwerwiegenden Pflichtverlet­ zungen (Art. 27 Abs. 2 lit. a LPG) nicht mehr näher einzutreten. Eine