Insbesondere steht der Selbstbewirtschaftung nicht entgegen, dass die Gesuchsgegnerin die Arbeit mit den Pensionspferden und die Reittherapie zusammen mit einer Kollegin ausführen will, steht doch fest, dass die Betriebsleitung bei der Gesuchsgegnerin liegen und sie sich an allen anfallenden Ar­ beiten massgeblich beteiligen wird. Zudem werden an die Vorausset­ zungen der Selbstbewirtschaftung für landwirtschaftliche Grundstücke weniger strenge Massstäbe angelegt als bei landwirtschaftlichen Ge­ werben (Beat Stadler in Kommentar BGBB, N. 6 zu Art. 63). Die Ge­ suchsgegnerin hatte ihr Land übrigens schon vor Abschluss des Pachtvertrages mit dem Gesuchsteller selbst bewirtschaftet, was vom