Nach Art. 2 Abs. 2 wurde der Ver­ trag auf eine weitere Dauer von sechs Jahren erneuert, sofern er von keiner Partei gekündigt wurde. Nachdem die verkürzte Anfangspacht am 29. April 1985 durch die Direktion für Landwirtschaft und Forst­ wesen von Appenzell A.Rh. genehmigt worden war, war Art. 2 über Pachtdauer und Kündigung die zentrale Vereinbarung des Pachtver­ trages. Danach galt die Pacht, da sie auf den 30. April 1988 nicht ge­ kündigt worden war, für die Dauer von sechs Jahren, das heisst bis zum 30. April 1994 weiter. Auch auf diesen Zeitpunkt war die Pacht nicht gekündigt worden. Sie dauerte somit weitere sechs Jahre, das heisst bis zum 30. April