Diese Fortsetzung geht unter der Herrschaft des neuen Rechts zu Ende. Erfolgte dann keine Kündigung, gilt der Vertrag trotz der seiner­ zeit vereinbarten kürzeren Dauer als für die gesetzliche Minimaldauer von sechs Jahren fortgesetzt (Art. 60 Abs. 1 LPG). Die altrechtliche Mindestpachtdauer betrug sechs Jahre. Nach altem Recht wurde die Pachtdauer anschliessend um drei Jahre fort­ gesetzt (Art. 23 und 24 EGG1)." Gemäss Art. 2 des Pachtvertrages dauerte die Pacht vorerst vom 1. Mai 1985 bis zum 30. April 1988. Nach Art. 2 Abs. 2 wurde der Ver­ trag auf eine weitere Dauer von sechs Jahren erneuert, sofern er von keiner Partei gekündigt wurde.