Das Ausmass der Begünstigung ergibt sich durch die Auslegung des Testamentstextes selbst und aus dem sich aus den Akten ergebenden engen Vertrauensverhältnis zwischen der Erblas­ serin und dem Kläger B. Für die von Lehre und Rechtsprechung ent­ wickelte Vermutung zugunsten der gesetzlichen Erbfolge bleibt daher kein Raum. OGer,2. Abt., 16.3.1999 102