Auch aus dieser Vermutung lässt sich im vorliegenden Fall aber nichts für den Standpunkt der Beklagten ableiten. Dem Wortlaut des Testa­ ments von H. ist die Absicht der Begünstigung des Klägers B. wie auch der übrigen Vermächtnisnehmer klar zu entnehmen. Der Kläger B. wurde als Begünstigter namentlich genannt, ebenso wie als einziger gesetzlicher Erbe J. Das Ausmass der Begünstigung ergibt sich durch die Auslegung des Testamentstextes selbst und aus dem sich aus den Akten ergebenden engen Vertrauensverhältnis zwischen der Erblas­ serin und dem Kläger B.