Insoweit eine Abänderung nicht nachgewiesen sei, sei im Zweifel zu vermuten, der Erblasser habe sich der gesetzlichen Rege­ lung anschliessen wollen. Es trifft zu, dass in der Lehre die Ansicht vertreten wird, im Zweifel sei zu vermuten, der Erblasser habe sich an das Gesetz anschliessen wollen (Peter Tuor, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Bern 1952, Vorbemerkungen zum 3. Abschnitt, *N. 17 S. 202; Arnold Escher, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Zürich 1959, Die Verfügungen von Todes wegen, Einleitung, N. 17 S. 110). Auch aus dieser Vermutung lässt sich im vorliegenden Fall aber nichts für den Standpunkt der Beklagten ableiten.