ben werden. Sie habe durch qualifiziertes Schweigen den grössten Teil der Erbschaft den gesetzlichen Erben zukommen lassen. Die gesetzliche Erbfolge sei nach dem Willen des Gesetzgebers das "Ge­ wöhnliche, das Normale, das Ordentliche und Richtige". Es müsse deshalb bei der Auslegung einer letztwilligen Verfügung davon ausge­ gangen werden, dass die testierende Person dazu in irgendwelcher Weise Stellung genommen habe, sei es, indem er die gesetzliche Folge nur bestätigen oder indem er sie ergänzen oder abändern wollte. Insoweit eine Abänderung nicht nachgewiesen sei, sei im Zweifel zu vermuten, der Erblasser habe sich der gesetzlichen Rege­ lung anschliessen wollen.