In ihrem Testament hat die Erblasserin C. mit 30 dieser Aktien bedacht. Im Bewusstsein, dass ihr grösster Vermögenswert ein paar Zeilen weiter oben genannt wurde, hat sie zum Schluss einen Drittel des verbleibenden Barvermögens dem Kläger B. vermacht. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist damit für das Obergericht erstellt, dass H. mit dem von ihr benützten Begriff des Barvermögens auch ihre Aktien, also die Wertschriften meinte. [Es folgen weitere Ausführungen, die diese Auslegung stützen, so über Motivlage, persönliche Beziehungen.] 2. Die Beklagten machen geltend, dass sich die Erblasserin be­ wusst gewesen sei, dass insgesamt zwölf gesetzliche Erben sie beer­