In der Erbteilungspraxis ergeben sich erfahrungsgemäss am wenigsten Schwierigkeiten, je einfacher und klarer die Verfügungen des Erblas­ sers sind. Das verbleibende Nachlassvermögen nach Ausrichtung der übrigen Vermächtnisse ist offensichtlich ein klarerer Begriff als die Bestimmung des Barvermögens, wie es die Beklagten verstehen. Dies um so mehr, als es sich beim Begriff des Barvermögens nicht um einen technischen Ausdruck handelt. b) Der weitaus bedeutendste Teil des Nachlassvermögens besteht aus 4700 Namenaktien der Schweiz. Rückversicherungs-Gesell­ schaft. In ihrem Testament hat die Erblasserin C. mit 30 dieser Aktien bedacht.