dem Kläger B. ein dem Umfange nach genau festgelegtes Vermächt­ nis auszurichten. Dem Wort "verbleibenden" kommt daher ein grösse­ res Gewicht zu als dem Wort "Vermögen", dem noch die in der Tat missverständliche Bezeichnung "Bar" vorgeschoben ist. Unter dem verbleibenden Barvermögen hat die Erblasserin den ganzen Rest des Nachlassvermögens nach Abzug der andern Vermächtnisse verstan­ den. Für diese Auslegung spricht auch die Hoffnung der Erblasserin im letzten Satz ihres Testaments, dass alles gut gehen möge. In der Erbteilungspraxis ergeben sich erfahrungsgemäss am wenigsten Schwierigkeiten, je einfacher und klarer die Verfügungen des Erblas­ sers sind.