B. Gerichtsentscheide 3334 mögens vermachte, ist das Obergericht der Ansicht, es habe dem wirklichen Willen der Erblasserin entsprochen, aus ihrem Nachlass zuerst die betragsmässig oder anzahlmässig definierten Vermächt­ nisse auszurichten, dann das verbleibende (Bar-)Vermögen festzu­ stellen, davon einen Drittel an B. auszurichten und, wie im zweitletzten Satz des Testaments verfügt, den Rest an die übrigen (gesetzlichen Erben) zu verteilen. Nachdem sämtliche andern Vermächtnisse be- trags- oder anzahlmässig definiert worden sind, entsprach es nach Ansicht des Obergerichts dem wirklichen Willen der Erblasserin, auch