Ich hoffe dass alles gut geht.“ Bei der Teilung des Nachlasses, der ein namhaftes Aktiendepot umfasste, erhob sich Streit darüber, ob der Aktienbestand zu dem in der testamentarischen Anordnung zu Gunsten des B. erwähnten Bar­ vermögen zähle. Aus den Erwägungen: 1. a) Bei der Auslegung des Testaments ist zunächst von dessen Wortlaut auszugehen (BGE 120 II 184 E. 2a). Das Testament von H. ist klar strukturiert und logisch aufgebaut. Im ersten Satz wird als Tei­ lungssubstrat "Mein Nachlass" genannt. Damit ist das ganze Nach­ lassvermögen gemeint. Es folgen ein bedeutendes und sechs kleinere Vermächtnisse. Diese sind alle klar definiert.