Sachverhalt: Die am 1. August 1997 verstorbene H. hinterliess 12 gesetzliche Erben des elterlichen Stammes. In einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung vom 15. September 1995 ordnete sie an, dass von ihrem Nachlass Geldbeträge an verschiedene Institutionen und Personen verteilt werden sollten. Ferner verfügte sie über 30 Namenaktien der Schweizerischen Rückversicherung, über das von ihr bewohnte Haus, über den Hausrat und über die Bibliothek. Den Schluss des Testa­ mentes bildet folgende Anordnung: „Die Werkzeuge gehen an B. so­ wie 1/3 des verbleibenden Barvermögens. Der Rest wird an die übri­ gen verteilt. Ich hoffe dass alles gut geht.“