B. Gerichtsentscheide 3334 3334 Auslegung eines Testamentes. Der von der Erblasserin verwendete Begriff des „verbleibenden Barvermögens“ umfasst auch die Werte eines Aktiendepots (Art. 481 Abs. 2 ZGB). Sachverhalt: Die am 1. August 1997 verstorbene H. hinterliess 12 gesetzliche Erben des elterlichen Stammes. In einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung vom 15. September 1995 ordnete sie an, dass von ihrem Nachlass Geldbeträge an verschiedene Institutionen und Personen verteilt werden sollten. Ferner verfügte sie über 30 Namenaktien der Schweizerischen Rückversicherung, über das von ihr bewohnte Haus, über den Hausrat und über die Bibliothek. Den Schluss des Testa­ mentes bildet folgende Anordnung: „Die Werkzeuge gehen an B. so­ wie 1/3 des verbleibenden Barvermögens. Der Rest wird an die übri­ gen verteilt. Ich hoffe dass alles gut geht.“ Bei der Teilung des Nachlasses, der ein namhaftes Aktiendepot umfasste, erhob sich Streit darüber, ob der Aktienbestand zu dem in der testamentarischen Anordnung zu Gunsten des B. erwähnten Bar­ vermögen zähle. Aus den Erwägungen: 1. a) Bei der Auslegung des Testaments ist zunächst von dessen Wortlaut auszugehen (BGE 120 II 184 E. 2a). Das Testament von H. ist klar strukturiert und logisch aufgebaut. Im ersten Satz wird als Tei­ lungssubstrat "Mein Nachlass" genannt. Damit ist das ganze Nach­ lassvermögen gemeint. Es folgen ein bedeutendes und sechs kleinere Vermächtnisse. Diese sind alle klar definiert. Sie bestehen aus runden Geldbeträgen, einer genauen Anzahl Namenaktien und genau be- zeichneten Immobilien und Mobilien. Ais letztes Vermächtnis folgt dasjenige an den Kläger B. Dieser erhält die Werkzeuge, was unter den Parteien zu keinen Diskussionen Anlass gegeben hat und damit auch eine klar definierte Grösse darstellt, sowie einen Drittel des verbleibenden Barvermögens. Aufgrund der präzisen Definition sämtli­ cher übrigen Vermächtnisse und der Tatsache, dass H. am Schluss der Liste der Vermächtnisse dem Kläger B. nicht einfach einen Drittel des Barvermögens, sondern einen Drittel des verbleibenden Barver­ 100 B. Gerichtsentscheide 3334 mögens vermachte, ist das Obergericht der Ansicht, es habe dem wirklichen Willen der Erblasserin entsprochen, aus ihrem Nachlass zuerst die betragsmässig oder anzahlmässig definierten Vermächt­ nisse auszurichten, dann das verbleibende (Bar-)Vermögen festzu­ stellen, davon einen Drittel an B. auszurichten und, wie im zweitletzten Satz des Testaments verfügt, den Rest an die übrigen (gesetzlichen Erben) zu verteilen. Nachdem sämtliche andern Vermächtnisse be- trags- oder anzahlmässig definiert worden sind, entsprach es nach Ansicht des Obergerichts dem wirklichen Willen der Erblasserin, auch dem Kläger B. ein dem Umfange nach genau festgelegtes Vermächt­ nis auszurichten. Dem Wort "verbleibenden" kommt daher ein grösse­ res Gewicht zu als dem Wort "Vermögen", dem noch die in der Tat missverständliche Bezeichnung "Bar" vorgeschoben ist. Unter dem verbleibenden Barvermögen hat die Erblasserin den ganzen Rest des Nachlassvermögens nach Abzug der andern Vermächtnisse verstan­ den. Für diese Auslegung spricht auch die Hoffnung der Erblasserin im letzten Satz ihres Testaments, dass alles gut gehen möge. In der Erbteilungspraxis ergeben sich erfahrungsgemäss am wenigsten Schwierigkeiten, je einfacher und klarer die Verfügungen des Erblas­ sers sind. Das verbleibende Nachlassvermögen nach Ausrichtung der übrigen Vermächtnisse ist offensichtlich ein klarerer Begriff als die Bestimmung des Barvermögens, wie es die Beklagten verstehen. Dies um so mehr, als es sich beim Begriff des Barvermögens nicht um einen technischen Ausdruck handelt. b) Der weitaus bedeutendste Teil des Nachlassvermögens besteht aus 4700 Namenaktien der Schweiz. Rückversicherungs-Gesell­ schaft. In ihrem Testament hat die Erblasserin C. mit 30 dieser Aktien bedacht. Im Bewusstsein, dass ihr grösster Vermögenswert ein paar Zeilen weiter oben genannt wurde, hat sie zum Schluss einen Drittel des verbleibenden Barvermögens dem Kläger B. vermacht. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist damit für das Obergericht erstellt, dass H. mit dem von ihr benützten Begriff des Barvermögens auch ihre Aktien, also die Wertschriften meinte. [Es folgen weitere Ausführungen, die diese Auslegung stützen, so über Motivlage, persönliche Beziehungen.] 2. Die Beklagten machen geltend, dass sich die Erblasserin be­ wusst gewesen sei, dass insgesamt zwölf gesetzliche Erben sie beer­ 101 B. Gerichtsentscheide 3334 ben werden. Sie habe durch qualifiziertes Schweigen den grössten Teil der Erbschaft den gesetzlichen Erben zukommen lassen. Die gesetzliche Erbfolge sei nach dem Willen des Gesetzgebers das "Ge­ wöhnliche, das Normale, das Ordentliche und Richtige". Es müsse deshalb bei der Auslegung einer letztwilligen Verfügung davon ausge­ gangen werden, dass die testierende Person dazu in irgendwelcher Weise Stellung genommen habe, sei es, indem er die gesetzliche Folge nur bestätigen oder indem er sie ergänzen oder abändern wollte. Insoweit eine Abänderung nicht nachgewiesen sei, sei im Zweifel zu vermuten, der Erblasser habe sich der gesetzlichen Rege­ lung anschliessen wollen. Es trifft zu, dass in der Lehre die Ansicht vertreten wird, im Zweifel sei zu vermuten, der Erblasser habe sich an das Gesetz anschliessen wollen (Peter Tuor, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Bern 1952, Vorbemerkungen zum 3. Abschnitt, *N. 17 S. 202; Arnold Escher, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Zürich 1959, Die Verfügungen von Todes wegen, Einleitung, N. 17 S. 110). Auch aus dieser Vermutung lässt sich im vorliegenden Fall aber nichts für den Standpunkt der Beklagten ableiten. Dem Wortlaut des Testa­ ments von H. ist die Absicht der Begünstigung des Klägers B. wie auch der übrigen Vermächtnisnehmer klar zu entnehmen. Der Kläger B. wurde als Begünstigter namentlich genannt, ebenso wie als einziger gesetzlicher Erbe J. Das Ausmass der Begünstigung ergibt sich durch die Auslegung des Testamentstextes selbst und aus dem sich aus den Akten ergebenden engen Vertrauensverhältnis zwischen der Erblas­ serin und dem Kläger B. Für die von Lehre und Rechtsprechung ent­ wickelte Vermutung zugunsten der gesetzlichen Erbfolge bleibt daher kein Raum. OGer,2. Abt., 16.3.1999 102