23bis Abs. 2 IW gegeben seien. Die Beschwerde der Eltern des Knaben wurde gutgeheissen und die Vor­ instanz zur Kostenübernahme verpflichtet. VGer 17.2.1999 Eine gegen dieses Urteil erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist vom Eidgenössischen Versicherungsgericht am 20.9.1999 abgewie­ sen worden. 97