den Knaben an die Universitäts-Kinderklinik in Köln, welche den Ein­ griff durchführte. Das Verwaltungsgericht kam am 17.2.1999 zum Schluss, dass zwar keine Unmöglichkeit bestand, die Biopsie am Hirn­ stamm durchzuführen (Art. 23bis Abs. 1 IW ), auch wenn dies nur in Form einer offenen Kraniotomie möglich war. Weil jedoch die behan­ delnden Fachärzte medizinisch begründet und im Interesse des Pati­ enten dringend zu einer rechtzeitig nur im Ausland möglichen stereo­ taktischen Biopsie rieten, hielt das Gericht dafür, dass damit beachtli­ che Gründe im Sinn von Art. 23bis Abs. 2 IW gegeben seien.