brachten Argumente und Tatsachenfeststellungen nicht entkräftet hat, liegen beachtliche Gründe im Sinn von Art. 23bis Abs. 2 IW vor. Der behandelnde Facharzt hat damit auch das Vertrauen der Eltern des Versicherten in die ausländische Spezialklinik begründet, und dieses Vertrauen ist schützenswert (BGE 110 V 102). Somit sind die Voraus­ setzungen für eine Durchführung der streitigen Massnahmen im Aus­ land gegeben. VGer 20.1.1999 Eine gegen dieses Urteil erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist vom Eidgenössischen Versicherungsgericht am 20.9.1999 abgewie­ sen worden.