Die Vorinstanz und das BSV nahmen zu diesen Ausführungen keine Stellung und legten einzig zwei Schreiben von Fachärzten vor, womit lediglich die grundsätzliche Möglichkeit von epilepsie-chirurgischen Abklärungen und Eingriffen an der Universitätsklinik in Zürich bestätigt wurde. Nachdem der behan­ delnde Facharzt in Absprache mit der Schweizerischen Epilepsieklinik in Zürich und dem leitenden Arzt für Neuropädiatrie am Kinderspital in St. Gallen zum eindeutigen Schluss kam, dass die überdurchschnitt­ lich komplizierten medizinischen Massnahmen in einer Spezialklinik im Ausland durchgeführt werden müssen und die Vorinstanz die vorge­