liegen. Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich beim Versicherten nicht um einen Erwachsenen, sondern um einen vierzehnjährigen Knaben handelt, was die Häufigkeit der entsprechenden Fragestellung weiter einschränkt. Unter diesen Umständen erfordern die weiteren Abklärungen und der eventuelle chirurgische Eingriff hochspeziali­ sierte Fachkenntnisse und möglichst grosse Erfahrung. Dazu zeigte der Beschwerdeführer auf, dass sich die Epilepsieabteilungen in der Schweiz, insbesondere jene für Kinder, erst im Aufbau befinden und dass mit 20 bis 30 Operationen im Jahr eine relativ geringe Erfahrung besteht.