Zu prüfen ist jedoch, ob allenfalls Abs. 2 dieser Bestimmung eine Kostengutsprache erlaubt: Art. 23bis Abs. 2 IW bringt eine neue Leistungskategorie , indem er bestimmt, dass bei Vorliegen von beachtlichen Gründen die Kosten für medizinische Massnahmen in dem Ausmass übernommen werden, wie sie in der Schweiz entstehen würden. In Abgrenzung zu Art. 23bis Abs. 1 IW soll diese Norm nicht eng ausgelegt werden, weshalb das Vorliegen besonders qualifizierter Gründe nicht notwendig ist (BGE 110 V 101). Nach Auffassung des behandelnden Arztes, Dr. med. O., Neuropädiater, genügen die diagnostischen und therapeutischen Möglich­ keiten in der Schweiz zur Behandlung seines Patienten nicht. Diese