Im strei­ tigen Fall einer aussergewöhnlich komplizierten, durch einen Tumor hinter der rechten Stirnseite verschlimmerten Epilepsieerkrankung muss zwar davon ausgegangen werden, dass epilepsie-chirurgische Eingriffe an verschiedenen Epilepsieabteilungen in der Schweiz durchgeführt werden können. Weil keine grundsätzliche Unmöglichkeit besteht, die beantragte Massnahme in der Schweiz durchzuführen, sind die Voraussetzungen in Abs. 1 nicht erfüllt. Zu prüfen ist jedoch, ob allenfalls Abs. 2 dieser Bestimmung eine Kostengutsprache erlaubt: Art.