Aus den Erwägungen: Nach Art. 23bis Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IW , SR 831.201) werden die Kosten für medi­ zinische Massnahmen im Ausland übernommen, falls die erforderli­ chen Institutionen oder Fachpersonen in der Schweiz fehlen. Im strei­ tigen Fall einer aussergewöhnlich komplizierten, durch einen Tumor hinter der rechten Stirnseite verschlimmerten Epilepsieerkrankung muss zwar davon ausgegangen werden, dass epilepsie-chirurgische Eingriffe an verschiedenen Epilepsieabteilungen in der Schweiz durchgeführt werden können.