Um zu vermeiden, dass sich die Entscheide über die Entschädigung und die Genugtuung in zwei verschiedene Verfahren aufteilen, wird im jetzigen Zeitpunkt auf den Antrag betreffend die Genugtuung nicht eingetreten. Der angefochtene Entscheid wird vollständig, also inklusiv die Ge­ nugtuung von Fr. 3’500.-- aufgehoben, so dass die Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid auch über die Höhe der Genugtuung nochmals zu entscheiden haben wird. VGer 24.3.1999 94