OHV beträgt die Entschädi­ gung in jedem Falle höchstens Fr. lOO'OOO.--. 7. Der Beschwerdeführer hat des weitern beantragt, es sei ihm eine Genugtuung nach pflichtgemässem richterlichem Ermessen, eventuell Fr. 40'000.--, nebst Zins zu 5 % seit 1. April 1997, auszurichten. Um zu vermeiden, dass sich die Entscheide über die Entschädigung und die Genugtuung in zwei verschiedene Verfahren aufteilen, wird im jetzigen Zeitpunkt auf den Antrag betreffend die Genugtuung nicht eingetreten.