13 N 10). c) Bei der Schadensberechnung machte der Beschwerdeführer nebst dem Verdienstausfall einen Selbstbehalt für Heilungskosten von jährlich Fr. 1'000.-- geltend. Die Vorinstanz wird nach Vorliegen des Resultats der medizinischen Abklärungen zu prüfen haben, ob auch diese Position ausgewiesen und in den Schaden einzurechnen ist. d) Wenn die Vorinstanz den Schaden nach den dargestellten Re­ geln neu ermittelt haben wird, wird sie prüfen, ob eine allfällige Ent­ schädigung nach der Formel gemäss Art. 3 OHV zu berechnen ist. Nach Art. 13 Abs. 3 OHG i.V. mit Art. 4 OHV beträgt die Entschädi­ gung in jedem Falle höchstens Fr. lOO'OOO.--.