der Verletzung erzielte Einkommen ist nicht zu beanstanden. Hinge­ gen ist die Frage der zukünftigen Entwicklung dieses Einkommens zu stellen und zu beantworten (BGE 116 II 297), weil der Beschwerdefüh­ rer erst 28-jährig ist. Weiter wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 OR die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens zu berücksichti­ gen sein. Bei der Bestimmung des Schadens ist vom Nettoschaden auszugehen, also von demjenigen Schaden, der von anderweitigen Ersatzleistungen nicht gedeckt wird (wie z. B. Sozial- und Haftpflicht­ versicherungszahlungen; Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O., Art. 13 N 10).