Diese Abklärungen sind um so mehr gerechtfertigt, als es sich beim Beschwerdeführer um einen heute erst 28-jährigen Mann handelt. Der Beschwerdeführer war seit 1992 als Inhaber einer Bewa­ chungsfirma tätig und versteuerte im Jahre 1993 ein Erwerbseinkom­ men von Fr. 62'339.-- und 1994 ein solches von Fr. 64'503.--. Die Vorinstanz sowie die Invalidenversicherung gingen deshalb von einem Valideneinkommen von Fr. 65'000.-- aus. Das Anknüpfen an das vor 93 B. Gerichtsentscheide 2191