Gemäss einem weiteren Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. Mai 1998 hat sein Monatseinkommen im Jahre 1996 nur noch ca. Fr. 1'500.~ betragen. Für die Berechnung des hypothetischen Ein­ kommens Ist, wie oben dargelegt, eine medizinisch-theoretische Be­ urteilung vorzunehmen und die Frage zu beantworten, wie der Be­ schwerdeführer die verbleibende Arbeitsfähigkeit eiwerblich wird nut­ zen können. Diese Abklärungen sind um so mehr gerechtfertigt, als es sich beim Beschwerdeführer um einen heute erst 28-jährigen Mann handelt.