Der nach Eintritt der Stabilität festgestellte Verdienstausfall ist zu kapitalisieren, was zur Summe des künftigen Schadens führt. b) Die Berechnung des zukünftigen, hypothetischen Einkommens des Beschwerdeführers hat in Anwendung der oben dargestellten Grundsätze zu erfolgen und kann nicht allein aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. Juli 1996 abgeleitet werden, in welchem er meinte, dass er künftig etwa Fr. 4'000.-- monatlich verdienen werde. Gemäss einem weiteren Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. Mai 1998 hat sein Monatseinkommen im Jahre 1996 nur noch ca. Fr. 1'500.~ betragen.