Nach einer jahrzehntealten Praxis des Bundesgerichts entspricht die konkrete Schadensberech­ nung dem haftpflichtrechtlichen Schadensbegriff (Oftinger/Stark, a.a.O., § 6 N 115/116,121; Roland Brehm, Kommentar zum schweize­ rischen Privatrecht, Obligationenrecht, Bern 1998, Art. 46, N. 56). Der Verdienstausfall berechnet sich aus der Gegenüberstellung des Ein­ kommens nach der Körperverletzung und dem hypothetischen Ein­ kommen, das der Beschwerdeführer ohne den Vorfall gehabt hätte. Ausgangspunkt dazu sind die Verhältnisse vor der Schädigung.