92 B. Gerichtsentscheide 2191 ten der vollen Erwerbsfähigkeit. Bei der konkreten Berechnung erlaubt zwar die medizinisch-theoretische Schätzung dem Richter bzw. der Haftpflichtversicherung, sich ein allgemeines Bild über die medizini­ schen Unfallfolgen zu machen. Massgebend für die Entschädigung ist aber nicht die medizinisch-theoretische Schätzung in Prozenten, son­ dern der tatsächliche Verdienstausfall. Nach einer jahrzehntealten Praxis des Bundesgerichts entspricht die konkrete Schadensberech­ nung dem haftpflichtrechtlichen Schadensbegriff (Oftinger/Stark, a.a.