Die angefochtene Verfügung wurde im Juni 1998 erlassen. Die Vorinstanz hat bei der Berechnung des bereits entstandenen Schadens zu Unrecht lediglich die Jahre 1995 und 1996 berücksichtigt. Bei der neu vorzunehmenden Schadensberechnung wird der liquide Schaden bis zum Erlass der neuen Verfügung zu be­ rücksichtigen sein. a) Der künftige, hypothetische Schaden besteht in der dauernden Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit. Dabei wird zwischen abstrakter und konkreter Berechnung unterschieden. Bei der abstrakten Berech­ nung erstellt der Arzt aufgrund des Funktionsausfalls bestimmter Glie­ der oder Organe eine medizinisch-theoretische Schätzung in Prozen­