Der Beschwerdeführer wurde durch die Körperverletzung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Der aus diesem Verdienstausfall bereits entstandene und in Zukunft zu erwartende Schaden ist zu beziffern (Oftinger/Stark, Schweiz. Haft­ pflichtrecht I, Zürich 1995, § 6 N 114 ff.). Der zu ermittelnde Schaden wird sich also aus zwei Elementen zusammensetzen: dem effektiven Schaden bis zum Verfügungsdatum (der Vorinstanz) und dem pro­ spektiv hypothetisch berechneten künftigen Schaden. Der Vorfall er­ eignete sich im Februar 1995. Die angefochtene Verfügung wurde im Juni 1998 erlassen.