SJZ 91/1995, S. 55-57). Sollte eine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten sein, so gehen die Ansprüche, die dem Opfer aufgrund der Straftat zustehen, an den Kanton über (Art. 14 Abs. 2 OHG). 6. Umstritten sind Bestand und Höhe des Schadens. Die Bestim­ mung des Schadens gemäss Opferhilfegesetz richtet sich nach den Regeln des Privatrechtes (Gomm/Stein/Zehnter, a.a.O., Art. 13 N 5, speziell bei Körperschaden N 9). Das heisst, dass bei der vorliegen­ den Körperverletzung Art. 46 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) zur Anwendung gelangt. Der Beschwerdeführer wurde durch die Körperverletzung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.