trag liegt. Auf die genaue Berechnung des ELG-Einkommens kann verzichtet werden, bis feststeht, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist. Falls sich herausstellen sollte, dass ein Schaden entstanden ist, wird der prozentuale Anspruch auf Entschädigung zu bestimmen sein. Um diesen zu beziffern, wird das Einkommen nach der Straftat ge­ mäss Art. 2 bis 4 ELG berechnet werden müssen (Art. 2 OHV). Falls dieses über dem einfachen ELG-Grenzbetrag liegen sollte, wird die Formel gemäss Art. 3 Abs. 3 OHV zur Anwendung gelangen (siehe Beispiele bei Gomm/Stein/Zehnter, Opferhilfegesetz, Bern 1995, S. 193-196; SJZ 91/1995, S. 55-57).